Hamburger Modell
Die stufenweise Wiedereingliederung (§ 74 SGB V, § 44 SGB IX) in das Erwerbsleben (§ 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III) wird im Volksmund umgangssprachlich auch als das „Hamburger Modell“ bezeichnet und als StW abgekürzt. Der § 44 SGB IX gilt für alle Träger, die für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zuständig sind, d. h. für die Krankenkassen und für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Kriegsopferversorgung, der Jugendhilfe und der Sozialhilfe seit 2001 (§ 6 SGB IX). Die Bundesagentur für Arbeit ist hingegen keine Trägerin der med. Reha nach § 6 SGB IX.
Oft wird diese Maßnahme vom Akutkrankenhaus oder danach von einer Rehabilitationseinrichtung meistens wegen einer länger andauernden stationären oder ambulanten Akutbehandlung empfohlen. Diese Empfehlung wird gelegentlich im Entlassungsbericht vermerkt und richtet sich an die weiter behandelnden niedergelassenen Ärzte. In der Mehrzahl der Fälle geht die Initiative zur StW jedoch vom Hausarzt oder vom behandelnden Facharzt aus. So wird eine stufenweise Wiedereingliederung (StW) in das Arbeitsleben nach längerer oder schwererer Krankheit ermöglicht. Sie soll die Zeit der Arbeitsunfähigkeit verkürzen und kann sowohl von Arbeitnehmern als auch von Beamten und Richtern in Anspruch genommen werden.
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https://de.wikipedia.org/wiki/Hamburger_Modell_(Rehabilitation)