Arbeitsgericht
Die Rechtswegzuständigkeit für Arbeitssachen ist allein den Arbeitsgerichten zugeordnet und ist in Deutschland dreistufig aufgebaut: Arbeitsgerichte (1. Instanz), Landesgerichte (2. Instanz) sowie Bundesarbeitsgericht (3. Instanz). Die Arbeitsgerichte sind demnach die Gerichte, die für die Entscheidungen von Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern, Arbeitgebern, Betriebsräten und Gewerkschaften zuständig sind. Grundsätzlich ist das Arbeitsgericht im örtlichen Sinne zuständig, in dessen Bereich der Arbeitgeber ansässig ist oder der Betriebssitz angemeldet ist. Das gilt auch für Angelegenheiten, die einen Bezug zu Betriebsräten haben.
Praktisch hat sich gezeigt, dass die häufigsten Fälle, die von Arbeitsgerichten behandelt werden müssen, Kündigungsschutzklagen sind, die Arbeitnehmer einreichen. Dies hat oftmals nicht den Hintergrund, dass es dem Erhalt des Arbeitsplatzes dienen soll, sondern den wirtschaftlichen Interessen eines gekündigten Arbeitnehmers entgegensteht. Je nach Sachverhalt kann dem Arbeitnehmer ansonsten eine Sperrzeit entstehen oder es könnten ihm andere Sanktionen drohen, die die Leistungen des Arbeitslosengeldes betreffen. Auch werden Details wie Abfindungen und weitere nachträgliche Bedingungen rund um das Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung abschließend geklärt.