Amtsperiode
Die Amtsperiode ist der Zeitraum, für den ein Betriebsrat im Amt ist und dauert in der Regel vier Jahre (§ 21 BetrVG). Die Wahlen finden deutschlandweit in der Zeit vom 01. März bis zum 31. Mai statt (§ 13 BetrVG). Gibt es im Betrieb schon einen Betriebsrat, beginnt die Amtszeit des neuen Betriebsrats nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats. Die Amtszeit endet mit Ablauf des letzten Tages der Amtsperiode, spätestens am 31.05. im Jahr der Betriebsratswahl – und zwar auch dann, wenn bis dahin noch kein neuer Betriebsrat gewählt wurde.
Es gibt allerdings auch Ausnahmen. Beispielsweise verlängert sich die Amtszeit bis zur übernächsten regulären Wahlperiode, wenn ein außerplanmäßig gewählter Betriebsrat erst weniger als ein Jahr im Amt ist. Eine verkürzte Amtszeit tritt u.a. ein, wenn mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tag der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist oder die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist oder der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat.