Allgemeinverbindlicher Tarifvertrag
Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss). Die Erklärung bezeichnet damit eine Erweiterung der Anwendung von Normen eines Tarifvertrages auch für bisher nicht tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Es findet also auf alle Arbeitsverhältnisse in seinem Geltungsbereich Anwendung, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband ist und ob ein Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied ist.
Ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist (§ 5 Abs. 4 S. 1 TVG). Für den Betriebsrat eines Betriebs werden durch die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags die Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten soweit eingeschränkt, wie sie abschließend durch diesen Tarifvertrag geregelt sind (§ 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG).