Änderungskündigung
Mit einer Änderungskündigung kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers. Zugleich bietet er aber dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu anderen Vertragsbedingungen an, beispielsweise mit einer anderen Tätigkeit oder mit verändertem Einkommen (§ 2 S.1 KSchG). Der Arbeitnehmer kann dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Den Vorbehalt muss der Arbeitnehmer innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber erklären.
Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist – also Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen. Eine Kündigung ist auch dann sozial nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb (oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens) weiterbeschäftigt werden kann. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Änderungskündigung bedingen (BAG v. 20.1.2000 – 2 ABR 40/99).