Abmahnung
Mit einer Abmahnung weist ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer darauf hin, dass dieser eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt hat und ist mit der Aufforderung zu vertrags- und gesetzesgemäßem Verhalten verbunden sowie der Warnung vor weiteren Verstößen. Für den Wiederholungsfall werden damit arbeitsrechtliche Konsequenzen, insbesondere Kündigung, angedroht. Dabei muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor der Erteilung der Abmahnung nicht informieren.
Eine Kündigung wegen verhaltensbedingter Störungen (z. B. zu spät zur Arbeit kommen, unangemessenes oder unfreundliches Verhalten gegenüber dem Klientel der Firma) wird also dann wirksam, wenn eine vorhergehende erfolglose Abmahnung vorausgegangen ist (Kündigungsankündigung). Oder anders formuliert, ist eine verhaltensbedingte Kündigung dann möglich, wenn in der Regel zwei Abmahnungen wegen ein und demselben Sachverhalt dem Arbeitnehmer zugegangen sind. Demgegenüber sind zwei Abmahnungen zu verschiedenen Fehlverhalten des Arbeitnehmers kein legititimer Kündigungsgrund für den Arbeitgeber.